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„Upskirting“ und „Downblousing“ wird strafbar

Vielen Frauen, die mit einem Kleid oder Rock auf einer engen Rolltreppe stehen, dürften in der Vergangenheit ein gewisses Unwohlsein verspürt haben – Grund hierfür ist die Tatsache, dass es gerade solche Situationen sind, in denen es häufig zum „Upskirting“ kommt. Der Gesetzgeber hat nun reagiert und beabsichtigt, mit § 184k StGB einen neuen Straftatbestand zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einzuführen.

 

Was ist „Upskirting“ und „Downblousing“?

Unter dem Begriff des „Upskirting“ werden Situationen verstanden, in denen Frauen heimlich unter den Rock fotografiert wird. Demgegenüber wird unter „Downblousing“ eine Situation verstanden, in der Frauen heimlich in den Ausschnitt fotografiert wird.
Beide Handlungen konnten bislang nicht mit Mitteln des Strafrechts sanktioniert werden, solange die Bildaufnahmen nicht in der eigenen Wohnung oder in Umkleidekabinen erfolgt sind.

 

Änderung durch § 184k StGB

Dies ändert sich durch die Einführung von § 184k StGB, der lauten wird:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“

 

Sind auch Sie von „Upskirting“ und „Downblousing“ betroffen?

Dann sprechen Sie uns gern unverbindlich an – wir überprüfen, ob die heimlichen Aufnahmen ins Internet gelangt sind und nehmen die gerichtsverwertbare Dokumentation der Persönlichkeitsrechtsverletzung vor!