OLG München: Urheberrechtliche Dokumentationskosten erstattungsfähiger Schaden
Bei unserer täglichen Arbeit erleben wir es immer wieder, dass abgemahnte Personen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Erlaubnis verwenden, der Auffassung sind, dass die Kosten zur gerichtsverwertbaren Dokumentation der Urheberrechtsverletzung keinen erstattungsfähigen Schaden darstellen. Vor einiger Zeit hatte sich mit dieser Frage auch das OLG München (Entscheidung vom 11.4.2019, Az. 29 U 3773/17) zu beschäftigen.
Was war passiert?
Im vorliegenden Fall ging es um eine klassische Urheberrechtsverletzung durch unautorisierte öffentliche Zugänglichmachung eines Stadtplans. Die Rechteinhaberin ließ nach Bekanntwerden der Rechtsverletzung diese gerichtsverwertbar für einen Betrag in Höhe von EUR 95,00 (netto) dokumentieren und verlangte vom Rechtsverletzer die Recherche- und Dokumentationskosten erstattet. Da seitens des Rechtsverletzers keine Erstattung erfolgte, war sodann Klage geboten. Mit Urteil vom 20.10.2017 (Az. 21 O 5904/14) bejahte das LG München den Erstattungsanspruch mit Blick auf die urheberrechtlichen Dokumentationskosten:
Im Rahmen des Schadensersatzes sind über § 97a Abs. 1 UrhG (in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung) bzw. über § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG auch die sog. Ermittlungskosten der Klägerin in Höhe von 95,00 Euro (netto) zu ersetzen, da diese erforderliche Aufwendungen sind. Zu den erforderlichen Aufwendungen zählen auch solche mit der Ermittlung der Rechtsverletzung verbundenden Aufwendungen, wie etwa Detektivkosten, Kosten von technischen Dienstleistern, Gutachterkosten, Kosten für den Testkauf oder Reisekosten (vgl. Reber in BeckOK zum Urheberrecht, § 97a UrhG, Rn. 23).
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG München bestätigt im Berufungsverfahren die Entscheidung des LG München I. Dazu wörtlich:
Das Landgericht hat festgestellt, dass die G. GmbH für die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen Ermittlungs- und Dokumentationsarbeiten durchgeführt habe und dafür eine Rechnung über 95,00 € gestellt habe, die in der Folge von der Klägerin bezahlt worden sei. Diese Feststellungen hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, weil die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte aufweist, die Zweifel an deren Richtigkeit begründen könnten. Danach stellen diese Kosten einen Schaden dar, den die Beklagte zu ersetzen hat. Dem Umstand, dass die G. GmbH unter derselben Anschrift wie die Klägerin ansässig ist und der Vorstand der Klägerin deren Geschäftsführer ist, kommt insoweit keine durchgreifende Bedeutung zu.
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