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RightsPilot klagt Vertragsstrafe ein

Normalerweise sind wir von der RightsPilot UG (haftungsbeschränkt) primär für die gerichtsverwertbare Dokumentation von Rechtsverletzungen zuständig. In einem besonderen Fall klagen wir nunmehr aus abgetretenem Recht eine urheberrechtlich verwirkte Vertragsstrafe ein.

 

 

Was war passiert?

Einer unserer Dokumentationskunden musste feststellen, dass eine seiner Fotografien auf der Webseite eines Touristik-Anbieters verwendet worden ist. Auf die erfolgte Abmahnung hin gab der Touristik-Anbieter eine Unterlassungserklärung ab, benutzte das Bild jedoch weiterhin auf seiner eigenen Homepage zur Bewerbung seiner kommerziellen Dienstleistungen.

Erneut abgemahnt und zur Zahlung der Vertragsstrafe aufgefordert, hüllte sich die Gegenseite in Schweigen. Um unserem Dokumentations-Kunden das Durchsetzungsrisiko ein wenig abzunehmen, haben wir diesem daher im Wege des Rechtskaufes die verwirkte urheberrechtliche Vertragsstrafe abgekauft und zwischenzeitlich Klage beim zuständigen Gericht auf Zahlung der Vertragsstrafe eingereicht.

Das Interessante an dem Fall:

Auf der Gegenseite hat sich nach Klageerhebung dann doch ein Rechtsanwalt bemüht, die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen – das streitgegenständliche Foto ist allerdings bis zum heutigen Tage noch komplett auf der Internetseite online… nunja, schauen wir einmal, was die zuständige Richterin zu diesem Umstand sagt…

 

 

Sicherung von Vertragsstrafenverwirkungen – aber richtig

Immer wieder nehmen unsere Kunden Kontakt mit uns auf und bitten uns darum, eine von der Gegenseite verwirkte Vertragsstrafe gerichtsverwertbar zu dokumentieren – im Markenrecht, im Wettbewerbsrecht sowie im Urheberrecht.

 

 

Was war passiert?

Ganz gleich, ob im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht oder Markenrecht – bei einem Verstoß gegen Immaterialgüterrecht oder Wettbewerbsrecht kann die tatsächlich vermutete Wiederholungsgefahr in aller Regel nur durch die Abgabe einer mit Vertragsstrafe versehenen Unterlassungserklärung aus der Welt geräumt werden.

Immer wieder kommt es allerdings dazu, dass es die betroffenen Personen mit der Einhaltung ihrer vertraglichen Unterlassungspflichten offenbar nicht so genau nehmen und in diesem Kontext beispielsweise auch weiterhin unlauter werben.

 

Obacht bei der Sicherung

Wird solch ein Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung festgestellt, wird als Vertragsstrafe regelmäßig ein Betrag im vierstelligen Bereich fällig. Aus diesem Grund ist jedoch auch eine Tendenz zu erkennen, dass die Vertragsstrafe-verwirkenden Personen durchaus kreativ werden, um sich “aus der Affäre” zu ziehen – umso wichtiger ist es, einen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung tunlichst genau zu dokumentieren.

Aus diesem Grund fertigen wir von der RightsPilot UG (haftungsbeschränkt) bei jeder Dokumentation einer Vertragsstrafenverwirkung ein Beweissicherungsvideo an, aus dem sich einwandfrei ergibt, dass

a) vor dem Aufruf des Vertragsstrafen-verwirkenden Inhaltes der Cache und Browserverlauf gelöscht worden ist,

b) die Atomuhrzeit eingeblendet wird,

c) die vertragsstrafenverwirkende Handlung im räumlichen und zeitlichen Kontext aufgerufen wird.

Unsere Dokumentation war in einem urheberrechtlichen Vertragsstrafe-Verfahren überdies schon Gegenstand eines Sachverständigen-Gutachtens.

Zudem gewinnen unsere Kunden einen zusätzlichen Zeugen für ein mögliches gerichtliches Verfahren.

 

Auch Ihr Gegner hält sich nicht an eine abgegebene Unterlassungserklärung?

Dann nehmen Sie gern vertrauensvoll Kontakt zu uns auf, um das weitere Vorgehen hinsichtlich der Dokumentation zu besprechen – wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

RightsPilot dokumentiert Vertragsstrafe für Luftbildfotografen

Wir wurden kürzlich von einem bekannten Luftbildfotografen damit beauftragt, einen Verstoß gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung zu dokumentieren.

Was war passiert?

Unser Kunde musste feststellen, dass ein Zeitungsverlage eine seiner Luftbildaufnahme verwendet hat, ohne im Besitz einer gültigen Lizenz zu sein und ohne dass unser Auftraggeber bei der Nutzung des Lichtbildwerkes als Urheber bezeichnet worden ist.

Auf eine entsprechende Berechtigungsanfrage mit einem Angebot zu einer Nachlizenzierung hin gab der Zeitungsverlag eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, es zukünftig zu unerlassen, die im Raum stehende Fotografie öffentlich zugänglich zu machen.

Zu seiner großen Überraschung musste unser Auftraggeber nunmehr feststellen, dass genau dieses von der Unterlassungserklärung erfasste Lichtbildwerk noch immer eingebunden auf der Internetseite unter einer anderen Sub-URL genutzt worden ist.

Die Vertragsstrafe wurde daher durch uns gerichtsverwertbar gesichert, unter anderem durch Anfertigen eines Beweisvideos, durch das sich nachweisen lässt, dass der Cache des Browsers gelöscht worden ist. Dies ist nämlich ein häufiger Streitpunkt bei der Geltendmachung der Vertragsstrafe.