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Dokumentation für Aktfotografen

Wir wurden kürzlich von unserem Auftraggeber, einem Aktfotografen, mit der gerichtsverwertbaren Dokumentation einer Bildrechtsverletzung beauftragt.

 

Was war passiert?

Zu einer großen Überraschung musste unser Auftraggeber feststellen, dass eine seiner Aufnahmen auf einer Eroktikwebseite veröffentlicht worden ist. Für die Bildverwendung hat unser Auftraggeber dem Anspruchsgegner keine Nutzungserlaubnis eingeräumt.

 

Gerichtsverwertbare Dokumentation durch RightsPilot

Nach unserer Beauftragung haben wir unmittelbar begonnen, die Beweise mit Blick auf die Rechtsverletzung zu sichern. Insoweit verfügen wir über eine Dokumentationserfahrung aus mehr als 30.000 dokumentierten Bildverwendungen.

 

Kosten unserer Beauftragung

Wussten Sie, dass die Kosten unserer Beauftragung in aller Regel einen erstattungsfähigen Schaden darstellen? Nähere zu Urteilen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit urheberrechtlicher Dokumentationskosten finden Sie hier.

 

LG München I bejaht Schadensersatzanspruch bzgl. Dokumentationskosten

Stellen urheberrechtliche Dokumentationskosten zur Dokumentation von Bildrechtsverletzungen einen erstattungsfähigen Schaden dar? Mit dieser Frage hatte sich das LG München I mit Entscheidung vom 15.07.2020 (Az. 7 O 14834/19) zu beschäftigen.

 

Was war passiert?

Ein italienischer Fotograf musste feststellen, dass eine seiner Fotografien von einem italienischen Hotel verwendet worden war. Zur gerichtsverwertbaren Dokumentation der Rechtsverletzung beauftragte er die RightsPilot UG mit der Vornahme der entsprechenden Beweissicherung. Nachdem die Gegner auf die Abmahnung der deutschen Rechtsanwälte des Fotografen weder eine Unterlassungserklärung abgab, noch jeglichen geforderten Schadensersatz zahlte, wurde der Gegner vor dem LG München I u.a. auf Unterlassung der Bildverwendung und Erstattung urheberrechtlicher Dokumentationskosten in Anspruch genommen.

 

LG München I: Dokumentationskosten sind erstattungsfähiger Schaden

In seiner Entscheidung vom 15.7.2020 bejaht das LG München I zunächst seine internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 2 EuGVVO. Zudem sieht es urheberrechtliche Dokumentationskosten als erstattungsfähige Schadensersatzposition nach § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG an. Damit befindet sich die gerichtliche Entscheidung im Einklang mit einer Vielzahl von Entscheidungen, welche die Erstattungsfähigkeit urheberrechtlicher Dokumentationskosten zwischenzeitlich bejaht haben.

Auch Sie bzw. Ihre Mandanten benötigen eine gerichtsverwertbare Dokumentation einer Rechtsverletzung?

Dann sprechen Sie uns gern unverbindlich an, um weitere Details bzgl. einer Zusammenarbeit zu erfahren: