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OLG München: Urheberrechtliche Dokumentationskosten erstattungsfähiger Schaden

Bei unserer täglichen Arbeit erleben wir es immer wieder, dass abgemahnte Personen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Erlaubnis verwenden, der Auffassung sind, dass die Kosten zur gerichtsverwertbaren Dokumentation der Urheberrechtsverletzung keinen erstattungsfähigen Schaden darstellen. Vor einiger Zeit hatte sich mit dieser Frage auch das OLG München (Entscheidung vom 11.4.2019, Az. 29 U 3773/17) zu beschäftigen.

Was war passiert?

Im vorliegenden Fall ging es um eine klassische Urheberrechtsverletzung durch unautorisierte öffentliche Zugänglichmachung eines Stadtplans. Die Rechteinhaberin ließ nach Bekanntwerden der Rechtsverletzung diese gerichtsverwertbar für einen Betrag in Höhe von EUR 95,00 (netto) dokumentieren und verlangte vom Rechtsverletzer die Recherche- und Dokumentationskosten erstattet. Da seitens des Rechtsverletzers keine Erstattung erfolgte, war sodann Klage geboten. Mit Urteil vom 20.10.2017 (Az. 21 O 5904/14) bejahte das LG München den Erstattungsanspruch mit Blick auf die urheberrechtlichen Dokumentationskosten:

Im Rahmen des Schadensersatzes sind über § 97a Abs. 1 UrhG (in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung) bzw. über § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG auch die sog. Ermittlungskosten der Klägerin in Höhe von 95,00 Euro (netto) zu ersetzen, da diese erforderliche Aufwendungen sind. Zu den erforderlichen Aufwendungen zählen auch solche mit der Ermittlung der Rechtsverletzung verbundenden Aufwendungen, wie etwa Detektivkosten, Kosten von technischen Dienstleistern, Gutachterkosten, Kosten für den Testkauf oder Reisekosten (vgl. Reber in BeckOK zum Urheberrecht, § 97a UrhG, Rn. 23).

 

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG München bestätigt im Berufungsverfahren die Entscheidung des LG München I. Dazu wörtlich:

 

Das Landgericht hat festgestellt, dass die G. GmbH für die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen Ermittlungs- und Dokumentationsarbeiten durchgeführt habe und dafür eine Rechnung über 95,00 € gestellt habe, die in der Folge von der Klägerin bezahlt worden sei. Diese Feststellungen hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, weil die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte aufweist, die Zweifel an deren Richtigkeit begründen könnten. Danach stellen diese Kosten einen Schaden dar, den die Beklagte zu ersetzen hat. Dem Umstand, dass die G. GmbH unter derselben Anschrift wie die Klägerin ansässig ist und der Vorstand der Klägerin deren Geschäftsführer ist, kommt insoweit keine durchgreifende Bedeutung zu.

 

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LG München I bejaht Schadensersatzanspruch bzgl. Dokumentationskosten

Stellen urheberrechtliche Dokumentationskosten zur Dokumentation von Bildrechtsverletzungen einen erstattungsfähigen Schaden dar? Mit dieser Frage hatte sich das LG München I mit Entscheidung vom 15.07.2020 (Az. 7 O 14834/19) zu beschäftigen.

 

Was war passiert?

Ein italienischer Fotograf musste feststellen, dass eine seiner Fotografien von einem italienischen Hotel verwendet worden war. Zur gerichtsverwertbaren Dokumentation der Rechtsverletzung beauftragte er die RightsPilot UG mit der Vornahme der entsprechenden Beweissicherung. Nachdem die Gegner auf die Abmahnung der deutschen Rechtsanwälte des Fotografen weder eine Unterlassungserklärung abgab, noch jeglichen geforderten Schadensersatz zahlte, wurde der Gegner vor dem LG München I u.a. auf Unterlassung der Bildverwendung und Erstattung urheberrechtlicher Dokumentationskosten in Anspruch genommen.

 

LG München I: Dokumentationskosten sind erstattungsfähiger Schaden

In seiner Entscheidung vom 15.7.2020 bejaht das LG München I zunächst seine internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 2 EuGVVO. Zudem sieht es urheberrechtliche Dokumentationskosten als erstattungsfähige Schadensersatzposition nach § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG an. Damit befindet sich die gerichtliche Entscheidung im Einklang mit einer Vielzahl von Entscheidungen, welche die Erstattungsfähigkeit urheberrechtlicher Dokumentationskosten zwischenzeitlich bejaht haben.

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Gerichtsverwertbare Dokumentation für Aktfotograf – Bildverwendung auf CD-Cover

Wir wurden kürzlich von unserem Auftraggeber, einem internationalen Aktfotografen, damit beauftragt, die gerichtsverwertbare Dokumentation einer Bildverwendung auf einem CD-Cover vorzunehmen.

 

Was war passiert?

Unser Auftraggeber ist professioneller Aktfotograf und fertigt unter anderem Detailaufnahmen von Körperteilen (sog. „Body parts“) an. Zu seiner Überraschung musste unser Auftraggeber feststellen, die Detailaufnahme eines Taillienbereiches zur Bebilderung eines CD-Covers verwendet worden ist, ohne dass er hierfür die entsprechende Lizenz eingeräumt hatte.

 

Dokumentation der Bildverwendung durch RightsPilot

Wir von RightsPilot haben daraufhin die gerichtsverwertbare Dokumentation der Rechtsverletzung vorgenommen. In diesem Kontext wurden nicht nur zahlreiche Screenshots sowie PDF-Dokumente angefertigt, sondern es konnten auch weitere Coververwendungen im Internet festgestellt und gesichert werden.
Dadurch, dass RightsPilot die Verwahrung der Dokumentation bis zum Abschluss der Rechteverfolgung übernimmt, muss sich unser Auftraggeber mangels Möglichkeit von Manipulationsvorwürfen hinsichtlich der angefertigten Beweise auch keine Gedanken machen, ob ein Nachweis der Bildverwendung vor Gericht möglich ist.
Die Kosten für unsere Tätigkeit stellen hierbei regelmäßig einen erstattungsfähigen Schaden dar, welchen Auftraggeber von der Gegenseite erstattet verlangen können – siehe hierzu auch unsere Übersichtsseite mit den Entscheidungen.

 

Sind auch Sie von unautorisierten Bildverwendungen betroffen?

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RightsPilot dokumentiert Vertragsstrafe für Luftbildfotografen

Wir wurden kürzlich von einem bekannten Luftbildfotografen damit beauftragt, einen Verstoß gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung zu dokumentieren.

Was war passiert?

Unser Kunde musste feststellen, dass ein Zeitungsverlage eine seiner Luftbildaufnahme verwendet hat, ohne im Besitz einer gültigen Lizenz zu sein und ohne dass unser Auftraggeber bei der Nutzung des Lichtbildwerkes als Urheber bezeichnet worden ist.

Auf eine entsprechende Berechtigungsanfrage mit einem Angebot zu einer Nachlizenzierung hin gab der Zeitungsverlag eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, es zukünftig zu unerlassen, die im Raum stehende Fotografie öffentlich zugänglich zu machen.

Zu seiner großen Überraschung musste unser Auftraggeber nunmehr feststellen, dass genau dieses von der Unterlassungserklärung erfasste Lichtbildwerk noch immer eingebunden auf der Internetseite unter einer anderen Sub-URL genutzt worden ist.

Die Vertragsstrafe wurde daher durch uns gerichtsverwertbar gesichert, unter anderem durch Anfertigen eines Beweisvideos, durch das sich nachweisen lässt, dass der Cache des Browsers gelöscht worden ist. Dies ist nämlich ein häufiger Streitpunkt bei der Geltendmachung der Vertragsstrafe.