LG München I bejaht Schadensersatzanspruch bzgl. Dokumentationskosten
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Stellen urheberrechtliche Dokumentationskosten zur Dokumentation von Bildrechtsverletzungen einen erstattungsfähigen Schaden dar? Mit dieser Frage hatte sich das LG München I mit Entscheidung vom 15.07.2020 (Az. 7 O 14834/19) zu beschäftigen.
Was war passiert?
Ein italienischer Fotograf musste feststellen, dass eine seiner Fotografien von einem italienischen Hotel verwendet worden war. Zur gerichtsverwertbaren Dokumentation der Rechtsverletzung beauftragte er die RightsPilot UG mit der Vornahme der entsprechenden Beweissicherung. Nachdem die Gegner auf die Abmahnung der deutschen Rechtsanwälte des Fotografen weder eine Unterlassungserklärung abgab, noch jeglichen geforderten Schadensersatz zahlte, wurde der Gegner vor dem LG München I u.a. auf Unterlassung der Bildverwendung und Erstattung urheberrechtlicher Dokumentationskosten in Anspruch genommen.
LG München I: Dokumentationskosten sind erstattungsfähiger Schaden
In seiner Entscheidung vom 15.7.2020 bejaht das LG München I zunächst seine internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 2 EuGVVO. Zudem sieht es urheberrechtliche Dokumentationskosten als erstattungsfähige Schadensersatzposition nach § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG an. Damit befindet sich die gerichtliche Entscheidung im Einklang mit einer Vielzahl von Entscheidungen, welche die Erstattungsfähigkeit urheberrechtlicher Dokumentationskosten zwischenzeitlich bejaht haben.
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