Niedersächsische Universität verwirkt urheberrechtliche Vertragsstrafe

Niedersächsische Universität verwirkt urheberrechtliche Vertragsstrafe

Wir wurden vor einiger Zeit mit der Dokumentation einer urheberrechtlichen Vertragsstrafe beauftragt, nachdem eine niedersächsische Universität nach Ansicht des Rechteinhabers gegen eine strafbewehrte urheberrechtliche Unterlassungserklärung verstoßen hatte.

 

Was war passiert?

Eine in Niedersachsen gelegene Universität hatte eine Fotografie unseres Auftraggebers in einem PDF ohne Einhaltung der Lizenzvorgaben verwendet. Auf die anwaltliche Abmahnung hin wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, mit der sich die niedersächsische Universität verpflichtet hat, es zukünftig zu unterlassen, die Fotografie unseres Auftraggebers ohne Urhebernennung öffentlich zugänglich zu machen.
Zu seiner großen Überraschung musste unser Auftraggeber im Nachgang sodann feststellen, dass trotz Abgabe der Unterlassungserklärung die Fotografie an anderer Stelle weiterhin ohne Urhebernennung verwendet worden ist. Dies betrifft einen Fall, in dem die Fotografie nicht nur auf dem Server der Universität lag, sondern vielmehr direkt über die Webseite abrufbar war.

 

Gerichtsverwertbare Dokumentation des Verstoßes

Im Nachgang haben wir sodann die gerichtsverwertbare Dokumentation der erneuten öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografie vorgenommen. Die öffentliche Zugänglichmachung wurde hierbei unter anderem durch Anfertigung eines Bildschirmvideos der Rechtsverletzung so dokumentiert, dass zweifelsfrei nachweisbar ist, dass vor dem Abruf der Cache und Browserverlauf gelöscht worden ist. Zudem erfolgte eine Validierung des Zeitpunkts der Dokumentation über Abruf der Atomuhrzeit.

Nach Informationen unseres Auftraggebers ist keine einvernehmliche Einigung zustande gekommen, sodass der erneute Unterlassungsanspruch sowie die Vertragsstrafe auf dem gerichtlichen Wege vor dem LG Hannover durchgesetzt wird. Wir sind gespannt, ob wir als Zeuge geladen werden, und gemeinsam mit dem Gericht sodann das Beweissicherungsvideo anschauen können. (Ist Popcorn im Gerichtssaal erlaubt?!)

 

Sie benötigen die gerichtsverwertbare Dokumentation eines Vertragsstrafenverstoßes?

Sprechen Sie uns gern an – wir helfen diskret, schnell und mit umfassender Erfahrung bei der Dokumentation von Vertragsstrafen weiter!

 

Fotoshooting mit Minderjährigen – was beachten?

Kinder und Jugendliche bewegen sich vor der Kamera oft viel ungezwungener als Erwachsene. Ein Fotoshooting mit Minderjährigen stellt denn auch für viele Fotografen eine willkommene Abwechslung dar. Doch Vorsicht: Während Heranwachsende zwar schon ab 16 Jahren alleine Bier oder Wein kaufen dürfen, sind sie im juristischen Sinne erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres „geschäftsfähig“. Das bedeutet: Jedes Fotoshooting mit Minderjährigen bedarf nicht nur der Zustimmung des Models, sondern auch der ausdrücklichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Bildagenturen oder Fotografenverbände halten für solche Fälle spezielle Vertragsvordrucke bereit, die alle Besonderheiten im Umgang mit Minderjährigen berücksichtigen und unbedingt genutzt werden sollten.

 

Vorherige Regelungen sind wichtig

Wer darauf verzichtet und „ohne Netz und doppelten Boden“ mit den Aufnahmen loslegt, bewegt sich im sprichwörtlichen Sinne auf sehr dünnem Eis. Das beginnt schon damit, dass dem Fotoshooting mit Minderjährigen immer ein Erziehungsberechtigter oder ein von den Eltern benannter Vertreter beiwohnen sollte. Gerade in der heutigen Zeit kann selbst der kleinste Körperkontakt zur Korrektur der Kopfhaltung schlimmstenfalls als „unerwünschte Belästigung“ betrachtet werden. Fehlt dem Minderjährigen die entsprechende Begleitung, könnte das den Fotografen oder die Fotografin im Ernstfall schnell in Erklärungsnot bringen.

Davon abgesehen, dürfen Kinder – und erst recht Babys – keinesfalls übermäßigem Stress ausgesetzt werden; gewerbsmäßig tätige Fotografen müssen daher je nach Alter des Models besondere Einschränkungen im zeitlichen Ablauf der Arbeiten berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit gilt nicht zuletzt den Nutzungsrechten. Umsichtige Eltern sprechen dieses Thema womöglich schon im Vorfeld von sich aus an, ansonsten sollte der Fotograf selbst ein hohes Interesse daran haben, die beabsichtigte Nutzung des Materials eindeutig darzulegen. Passiert das nicht und landen die Ergebnisse des Fotoshootings mit Minderjährigen ohne Vorankündigung an beliebiger Stelle im Internet, so darf sich der Fotograf über unangenehme Konsequenzen nicht wundern.

 

Fazit

Ganz allgemein gilt: Wer als Fotograf noch keine Erfahrungen im Umgang mit (fremden) Minderjährigen gesammelt hat, sollte sich frühzeitig über die notwendigen Formalitäten und Regelungen bei einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt informieren. Das damit verbundene Beratungshonorar ist auf jeden Fall gut angelegt – denn gerade dieses Feld fotografischer Tätigkeit ist dermaßen sensibel, dass schon ein kleiner Verstoß am Ende ein großes juristisches Nachspiel haben kann.