Dokumentation für Aktfotografen

Wir wurden kürzlich von unserem Auftraggeber, einem Aktfotografen, mit der gerichtsverwertbaren Dokumentation einer Bildrechtsverletzung beauftragt.

 

Was war passiert?

Zu einer großen Überraschung musste unser Auftraggeber feststellen, dass eine seiner Aufnahmen auf einer Eroktikwebseite veröffentlicht worden ist. Für die Bildverwendung hat unser Auftraggeber dem Anspruchsgegner keine Nutzungserlaubnis eingeräumt.

 

Gerichtsverwertbare Dokumentation durch RightsPilot

Nach unserer Beauftragung haben wir unmittelbar begonnen, die Beweise mit Blick auf die Rechtsverletzung zu sichern. Insoweit verfügen wir über eine Dokumentationserfahrung aus mehr als 30.000 dokumentierten Bildverwendungen.

 

Kosten unserer Beauftragung

Wussten Sie, dass die Kosten unserer Beauftragung in aller Regel einen erstattungsfähigen Schaden darstellen? Nähere zu Urteilen hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit urheberrechtlicher Dokumentationskosten finden Sie hier.

 

OLG München: Urheberrechtliche Dokumentationskosten erstattungsfähiger Schaden

Bei unserer täglichen Arbeit erleben wir es immer wieder, dass abgemahnte Personen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Erlaubnis verwenden, der Auffassung sind, dass die Kosten zur gerichtsverwertbaren Dokumentation der Urheberrechtsverletzung keinen erstattungsfähigen Schaden darstellen. Vor einiger Zeit hatte sich mit dieser Frage auch das OLG München (Entscheidung vom 11.4.2019, Az. 29 U 3773/17) zu beschäftigen.

Was war passiert?

Im vorliegenden Fall ging es um eine klassische Urheberrechtsverletzung durch unautorisierte öffentliche Zugänglichmachung eines Stadtplans. Die Rechteinhaberin ließ nach Bekanntwerden der Rechtsverletzung diese gerichtsverwertbar für einen Betrag in Höhe von EUR 95,00 (netto) dokumentieren und verlangte vom Rechtsverletzer die Recherche- und Dokumentationskosten erstattet. Da seitens des Rechtsverletzers keine Erstattung erfolgte, war sodann Klage geboten. Mit Urteil vom 20.10.2017 (Az. 21 O 5904/14) bejahte das LG München den Erstattungsanspruch mit Blick auf die urheberrechtlichen Dokumentationskosten:

Im Rahmen des Schadensersatzes sind über § 97a Abs. 1 UrhG (in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung) bzw. über § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG auch die sog. Ermittlungskosten der Klägerin in Höhe von 95,00 Euro (netto) zu ersetzen, da diese erforderliche Aufwendungen sind. Zu den erforderlichen Aufwendungen zählen auch solche mit der Ermittlung der Rechtsverletzung verbundenden Aufwendungen, wie etwa Detektivkosten, Kosten von technischen Dienstleistern, Gutachterkosten, Kosten für den Testkauf oder Reisekosten (vgl. Reber in BeckOK zum Urheberrecht, § 97a UrhG, Rn. 23).

 

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG München bestätigt im Berufungsverfahren die Entscheidung des LG München I. Dazu wörtlich:

 

Das Landgericht hat festgestellt, dass die G. GmbH für die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen Ermittlungs- und Dokumentationsarbeiten durchgeführt habe und dafür eine Rechnung über 95,00 € gestellt habe, die in der Folge von der Klägerin bezahlt worden sei. Diese Feststellungen hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen, weil die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte aufweist, die Zweifel an deren Richtigkeit begründen könnten. Danach stellen diese Kosten einen Schaden dar, den die Beklagte zu ersetzen hat. Dem Umstand, dass die G. GmbH unter derselben Anschrift wie die Klägerin ansässig ist und der Vorstand der Klägerin deren Geschäftsführer ist, kommt insoweit keine durchgreifende Bedeutung zu.

 

Auch Sie benötigen eine gerichtsverwertbare Dokumentation einer Bildfundstelle?

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Niedersächsische Universität verwirkt urheberrechtliche Vertragsstrafe

Niedersächsische Universität verwirkt urheberrechtliche Vertragsstrafe

Wir wurden vor einiger Zeit mit der Dokumentation einer urheberrechtlichen Vertragsstrafe beauftragt, nachdem eine niedersächsische Universität nach Ansicht des Rechteinhabers gegen eine strafbewehrte urheberrechtliche Unterlassungserklärung verstoßen hatte.

 

Was war passiert?

Eine in Niedersachsen gelegene Universität hatte eine Fotografie unseres Auftraggebers in einem PDF ohne Einhaltung der Lizenzvorgaben verwendet. Auf die anwaltliche Abmahnung hin wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, mit der sich die niedersächsische Universität verpflichtet hat, es zukünftig zu unterlassen, die Fotografie unseres Auftraggebers ohne Urhebernennung öffentlich zugänglich zu machen.
Zu seiner großen Überraschung musste unser Auftraggeber im Nachgang sodann feststellen, dass trotz Abgabe der Unterlassungserklärung die Fotografie an anderer Stelle weiterhin ohne Urhebernennung verwendet worden ist. Dies betrifft einen Fall, in dem die Fotografie nicht nur auf dem Server der Universität lag, sondern vielmehr direkt über die Webseite abrufbar war.

 

Gerichtsverwertbare Dokumentation des Verstoßes

Im Nachgang haben wir sodann die gerichtsverwertbare Dokumentation der erneuten öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografie vorgenommen. Die öffentliche Zugänglichmachung wurde hierbei unter anderem durch Anfertigung eines Bildschirmvideos der Rechtsverletzung so dokumentiert, dass zweifelsfrei nachweisbar ist, dass vor dem Abruf der Cache und Browserverlauf gelöscht worden ist. Zudem erfolgte eine Validierung des Zeitpunkts der Dokumentation über Abruf der Atomuhrzeit.

Nach Informationen unseres Auftraggebers ist keine einvernehmliche Einigung zustande gekommen, sodass der erneute Unterlassungsanspruch sowie die Vertragsstrafe auf dem gerichtlichen Wege vor dem LG Hannover durchgesetzt wird. Wir sind gespannt, ob wir als Zeuge geladen werden, und gemeinsam mit dem Gericht sodann das Beweissicherungsvideo anschauen können. (Ist Popcorn im Gerichtssaal erlaubt?!)

 

Sie benötigen die gerichtsverwertbare Dokumentation eines Vertragsstrafenverstoßes?

Sprechen Sie uns gern an – wir helfen diskret, schnell und mit umfassender Erfahrung bei der Dokumentation von Vertragsstrafen weiter!

 

Fotoshooting mit Minderjährigen – was beachten?

Kinder und Jugendliche bewegen sich vor der Kamera oft viel ungezwungener als Erwachsene. Ein Fotoshooting mit Minderjährigen stellt denn auch für viele Fotografen eine willkommene Abwechslung dar. Doch Vorsicht: Während Heranwachsende zwar schon ab 16 Jahren alleine Bier oder Wein kaufen dürfen, sind sie im juristischen Sinne erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres „geschäftsfähig“. Das bedeutet: Jedes Fotoshooting mit Minderjährigen bedarf nicht nur der Zustimmung des Models, sondern auch der ausdrücklichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Bildagenturen oder Fotografenverbände halten für solche Fälle spezielle Vertragsvordrucke bereit, die alle Besonderheiten im Umgang mit Minderjährigen berücksichtigen und unbedingt genutzt werden sollten.

 

Vorherige Regelungen sind wichtig

Wer darauf verzichtet und „ohne Netz und doppelten Boden“ mit den Aufnahmen loslegt, bewegt sich im sprichwörtlichen Sinne auf sehr dünnem Eis. Das beginnt schon damit, dass dem Fotoshooting mit Minderjährigen immer ein Erziehungsberechtigter oder ein von den Eltern benannter Vertreter beiwohnen sollte. Gerade in der heutigen Zeit kann selbst der kleinste Körperkontakt zur Korrektur der Kopfhaltung schlimmstenfalls als „unerwünschte Belästigung“ betrachtet werden. Fehlt dem Minderjährigen die entsprechende Begleitung, könnte das den Fotografen oder die Fotografin im Ernstfall schnell in Erklärungsnot bringen.

Davon abgesehen, dürfen Kinder – und erst recht Babys – keinesfalls übermäßigem Stress ausgesetzt werden; gewerbsmäßig tätige Fotografen müssen daher je nach Alter des Models besondere Einschränkungen im zeitlichen Ablauf der Arbeiten berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit gilt nicht zuletzt den Nutzungsrechten. Umsichtige Eltern sprechen dieses Thema womöglich schon im Vorfeld von sich aus an, ansonsten sollte der Fotograf selbst ein hohes Interesse daran haben, die beabsichtigte Nutzung des Materials eindeutig darzulegen. Passiert das nicht und landen die Ergebnisse des Fotoshootings mit Minderjährigen ohne Vorankündigung an beliebiger Stelle im Internet, so darf sich der Fotograf über unangenehme Konsequenzen nicht wundern.

 

Fazit

Ganz allgemein gilt: Wer als Fotograf noch keine Erfahrungen im Umgang mit (fremden) Minderjährigen gesammelt hat, sollte sich frühzeitig über die notwendigen Formalitäten und Regelungen bei einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt informieren. Das damit verbundene Beratungshonorar ist auf jeden Fall gut angelegt – denn gerade dieses Feld fotografischer Tätigkeit ist dermaßen sensibel, dass schon ein kleiner Verstoß am Ende ein großes juristisches Nachspiel haben kann.

LG München I bejaht Schadensersatzanspruch bzgl. Dokumentationskosten

Stellen urheberrechtliche Dokumentationskosten zur Dokumentation von Bildrechtsverletzungen einen erstattungsfähigen Schaden dar? Mit dieser Frage hatte sich das LG München I mit Entscheidung vom 15.07.2020 (Az. 7 O 14834/19) zu beschäftigen.

 

Was war passiert?

Ein italienischer Fotograf musste feststellen, dass eine seiner Fotografien von einem italienischen Hotel verwendet worden war. Zur gerichtsverwertbaren Dokumentation der Rechtsverletzung beauftragte er die RightsPilot UG mit der Vornahme der entsprechenden Beweissicherung. Nachdem die Gegner auf die Abmahnung der deutschen Rechtsanwälte des Fotografen weder eine Unterlassungserklärung abgab, noch jeglichen geforderten Schadensersatz zahlte, wurde der Gegner vor dem LG München I u.a. auf Unterlassung der Bildverwendung und Erstattung urheberrechtlicher Dokumentationskosten in Anspruch genommen.

 

LG München I: Dokumentationskosten sind erstattungsfähiger Schaden

In seiner Entscheidung vom 15.7.2020 bejaht das LG München I zunächst seine internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 2 EuGVVO. Zudem sieht es urheberrechtliche Dokumentationskosten als erstattungsfähige Schadensersatzposition nach § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG an. Damit befindet sich die gerichtliche Entscheidung im Einklang mit einer Vielzahl von Entscheidungen, welche die Erstattungsfähigkeit urheberrechtlicher Dokumentationskosten zwischenzeitlich bejaht haben.

Auch Sie bzw. Ihre Mandanten benötigen eine gerichtsverwertbare Dokumentation einer Rechtsverletzung?

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AG Frankfurt / Main: Dokumentationskosten sind erstattungsfähiger Schaden

In der alltäglichen Praxis erleben wir es immer wieder, dass die von unseren Auftraggebern in Anspruch genommenen Rechtsverletzer behaupten, es handele sich bei urheberrechtlichen Dokumentationskosten um keinen erstattungsfähigen Schaden.

 

Was war passiert?

Unser Auftraggeber musste feststellen, dass eine seiner Fotografien ohne Urhebernennung im Internet auf einem regionalen News-Portal verwendet worden ist. Aus diesem Grund beauftragte er uns mit der gerichtsverwertbaren Dokumentation der Urheberrechtsverletzung. Mit der erfolgten Abmahnung verlangte der Fotograf auch die Kosten unserer Inanpruchnahme vom Rechtsverletzer erstattet, welcher die Zahlung verweigerte.
Demnach hatte das AG Frankfurt / Main mit Urteil vom 8.10.2020 (Az. 32 C 1201/20 (86)) darüber zu entscheiden.

 

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellt mit deutlichen Worten fest, dass urheberrechtliche Dokumentationskosten einen erstattungsfähigen Schaden darstellen.
Dazu wörtlich:

„Auch die Dokumentationskosten stellen gem. § 249 BGB einen durch die Urheberrechtsverletzung verursachten Schaden dar. Der Kläger durfte die Dienste der RightsPilot UG für die Beweissicherung in Anspruch nehmen, um die Rechtsverletzung gerichtsverwertbar zu dokumentieren.“

Zudem findet das AG Frankfurt / Main deutliche Worte zu der immer wieder vorzufindenden Rechtsauffassung, ein einfacher Screenshot reiche zur Dokumentation der Bildrechtsverletzung aus:
„Der Kläger musste sich nicht auf das schwächere Beweismittel eines schlichten Screenshots verlassen, der immer dem Vorwurf der Manipulierbarkeit ausgesetzt ist.“

 

Auch Sie benötigen eine gerichtsverwertbare Dokumentation einer Bildfundstelle?

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RightsPilot dokumentiert Vertragsstrafe für Stockfotografen

Wenn Lichtbildwerke außerhalb der eingeräumten Nutzungsrechte verwendet werden, dann stellt dies häufig ein erhebliches Ärgernis für die betroffenen Fotografen dar. Mag ein Erstverstoß aufgrund von Fahrlässigkeit noch ansatzweise nachvollziehbar sein, so ändert sich die Situation, wenn es um die Verwirkung urheberrechtlicher Vertragsstrafen geht.

 

Was war passiert?

Unser Auftraggeber musste feststellen, dass eine seiner Fotografien ohne Urhebernennung im Internet verwendet worden ist. Auf die anwaltliche Abmahnung hin wurde unter anderem eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben und Auskunft darüber verlangt, unter welchen weiteren (als der genannten!) URLs die Bildverwendung noch erfolgt ist.

Im Anschluss musste unser Auftraggeber feststellen, dass entgegen der Unterlassungserklärung die unautorisierte Bildverwendung nicht eingestellt worden ist. Daher wurden wir mit der Dokumentation der Vertragsstrafenverwirkung beauftragt.

 

Dokumentation von Vertragsstrafen – Obacht bei der Beweissicherung

Wir von RightsPilot haben daraufhin die gerichtsverwertbare Dokumentation der Rechtsverletzung vorgenommen. Angesichts der Tatsache, dass es sich um eine Vertragsstrafenverwirkung handelt, wissen wir aus der Erfahrung von mehr als 5 Jahren Dokumentationsservice, dass häufig im Streit steht, ob die Bildverwendung nicht nur rein im (lokal vorgehaltenen) Cache erfolgt ist.

Aus diesem Grund erfolgt die Vornahme von Vertragsstrafendokumentationen stets unter Hinzuziehung eines Bildschirmdokumentationsvideos. So kann nicht nur unser Sachbearbeiter bezeugen, dass wir dem Aufruf des rechtsverletzenden Inhaltes der Cache und Browserverlauf gelöscht worden ist, sondern auch Jahre später nach der Vornahme der gerichtsverwertbaren Vertragsstrafendokumentation kann dessen Erstellung Stück für Stück nachvollzogen werden.

Wir sind hierbei beliebter Gast als Zeuge vor Gericht, wenn es um den Nachweis von Bildverwendungen in Vertragsstrafenkonstellationen geht – so beispielsweise Mitte November am Landgericht Berlin und Mitte Dezember am Landgericht Ingolstadt. Die mit der Zeugenladung einhergehenden Kosten trägt die im Verfahren unterlegene Partei.
Wo wir gerade bei den Kosten sind: Die Kosten für unsere Tätigkeit stellen regelmäßig einen erstattungsfähigen Schaden dar, welchen Auftraggeber von der Gegenseite erstattet verlangen können – siehe hierzu auch unsere Übersichtsseite mit den Entscheidungen.

 

Auch Ihre Bilder werden nach Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterverwendet?

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Gerichtsverwertbare Dokumentation für Aktfotograf – Bildverwendung auf CD-Cover

Wir wurden kürzlich von unserem Auftraggeber, einem internationalen Aktfotografen, damit beauftragt, die gerichtsverwertbare Dokumentation einer Bildverwendung auf einem CD-Cover vorzunehmen.

 

Was war passiert?

Unser Auftraggeber ist professioneller Aktfotograf und fertigt unter anderem Detailaufnahmen von Körperteilen (sog. „Body parts“) an. Zu seiner Überraschung musste unser Auftraggeber feststellen, die Detailaufnahme eines Taillienbereiches zur Bebilderung eines CD-Covers verwendet worden ist, ohne dass er hierfür die entsprechende Lizenz eingeräumt hatte.

 

Dokumentation der Bildverwendung durch RightsPilot

Wir von RightsPilot haben daraufhin die gerichtsverwertbare Dokumentation der Rechtsverletzung vorgenommen. In diesem Kontext wurden nicht nur zahlreiche Screenshots sowie PDF-Dokumente angefertigt, sondern es konnten auch weitere Coververwendungen im Internet festgestellt und gesichert werden.
Dadurch, dass RightsPilot die Verwahrung der Dokumentation bis zum Abschluss der Rechteverfolgung übernimmt, muss sich unser Auftraggeber mangels Möglichkeit von Manipulationsvorwürfen hinsichtlich der angefertigten Beweise auch keine Gedanken machen, ob ein Nachweis der Bildverwendung vor Gericht möglich ist.
Die Kosten für unsere Tätigkeit stellen hierbei regelmäßig einen erstattungsfähigen Schaden dar, welchen Auftraggeber von der Gegenseite erstattet verlangen können – siehe hierzu auch unsere Übersichtsseite mit den Entscheidungen.

 

Sind auch Sie von unautorisierten Bildverwendungen betroffen?

Dann sprechen Sie uns – unabhängig von der thematischen Ausrichtung Ihres Schaffens – gern unverbindlich an, um weitere Details bzgl. einer Zusammenarbeit bei der Vornahme der gerichtsverwertbaren Dokumentationen zu erfahren: