1000 Euro Geldentschädigung für 14-jähriges Upskirting-Opfer

Seit September 2020 ist Upskirting – also das heimliche Filmen unter den Rock – in Deutschland strafbar. Dass betroffenen Opfern zudem ein Schmerzensgeld zustehen kann, zeigt ein spanischer Fall aus Mallorca.

 

Was war passiert?

Ein 52-jähriger Deutscher hat Medienberichten zufolge in einem Kaufhaus in der Innenstadt von Palma de Mallorca einem 14-jährigen Mädchen, das mit seiner Tante Einkaufen war, heimlich unter den Rock gefilmt. Hierzu nutzte der Täter einen Verlängerungsstab, an dem eine kleine Kamera befestigt war. Die Kaufhausdetektive bemerkten den Vorfall und schalteten die Polizei ein.
Bei der Festnahme gab der Mann an, er sei YouTuber und veröffentliche Aufnahmen von heimlich gefilmten Mädchen und Frauen.
Der Deutsche wurden vom spanischen Gericht zu einer Haftstrafe von 2,5 Jahren verurteilt, welche im Anschluss in ein 10-jähriges Einreiseverbot nach Spanien umgewandelt wurde. Zudem muss der Deutsche eine Geldstrafe in Höhe von knapp 5000 Euro zahlen sowie eine Geldentschädigung an das Mädchen in Höhe von 1000 Euro.

 

Setzen Sie sich zur Wehr

Auch wenn der Fall im Ausland spielt, zeigt sich, dass Opfer von Upskirting nicht schutzlos gestellt sind! Vielmehr sollten Sie sich gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu Ihrem Nachteil wehren. Neben Unterlassungsansprüchen – der Täter muss das persönlichkeitsverletzende Verhalten zukünftig unterlassen und entsprechende Aufnahmen beseitigen – besteht ggf. auch die Möglichkeit, Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter geltend zu machen.

Ihre Persönlichkeitsrechte bzw. die Persönlichkeitsrechte Ihrer Mandanten werden im Internet verletzt?

Für eine effektive Durchsetzung der Ansprüche sind wir Ihnen gern behilflich, die Ansprüche gerichtsverwertbar zu dokumentieren – sprechen Sie uns gerne unverbindlich an!

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Fotoshooting mit Minderjährigen – was beachten?

Kinder und Jugendliche bewegen sich vor der Kamera oft viel ungezwungener als Erwachsene. Ein Fotoshooting mit Minderjährigen stellt denn auch für viele Fotografen eine willkommene Abwechslung dar. Doch Vorsicht: Während Heranwachsende zwar schon ab 16 Jahren alleine Bier oder Wein kaufen dürfen, sind sie im juristischen Sinne erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres „geschäftsfähig“. Das bedeutet: Jedes Fotoshooting mit Minderjährigen bedarf nicht nur der Zustimmung des Models, sondern auch der ausdrücklichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Bildagenturen oder Fotografenverbände halten für solche Fälle spezielle Vertragsvordrucke bereit, die alle Besonderheiten im Umgang mit Minderjährigen berücksichtigen und unbedingt genutzt werden sollten.

 

Vorherige Regelungen sind wichtig

Wer darauf verzichtet und „ohne Netz und doppelten Boden“ mit den Aufnahmen loslegt, bewegt sich im sprichwörtlichen Sinne auf sehr dünnem Eis. Das beginnt schon damit, dass dem Fotoshooting mit Minderjährigen immer ein Erziehungsberechtigter oder ein von den Eltern benannter Vertreter beiwohnen sollte. Gerade in der heutigen Zeit kann selbst der kleinste Körperkontakt zur Korrektur der Kopfhaltung schlimmstenfalls als „unerwünschte Belästigung“ betrachtet werden. Fehlt dem Minderjährigen die entsprechende Begleitung, könnte das den Fotografen oder die Fotografin im Ernstfall schnell in Erklärungsnot bringen.

Davon abgesehen, dürfen Kinder – und erst recht Babys – keinesfalls übermäßigem Stress ausgesetzt werden; gewerbsmäßig tätige Fotografen müssen daher je nach Alter des Models besondere Einschränkungen im zeitlichen Ablauf der Arbeiten berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit gilt nicht zuletzt den Nutzungsrechten. Umsichtige Eltern sprechen dieses Thema womöglich schon im Vorfeld von sich aus an, ansonsten sollte der Fotograf selbst ein hohes Interesse daran haben, die beabsichtigte Nutzung des Materials eindeutig darzulegen. Passiert das nicht und landen die Ergebnisse des Fotoshootings mit Minderjährigen ohne Vorankündigung an beliebiger Stelle im Internet, so darf sich der Fotograf über unangenehme Konsequenzen nicht wundern.

 

Fazit

Ganz allgemein gilt: Wer als Fotograf noch keine Erfahrungen im Umgang mit (fremden) Minderjährigen gesammelt hat, sollte sich frühzeitig über die notwendigen Formalitäten und Regelungen bei einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt informieren. Das damit verbundene Beratungshonorar ist auf jeden Fall gut angelegt – denn gerade dieses Feld fotografischer Tätigkeit ist dermaßen sensibel, dass schon ein kleiner Verstoß am Ende ein großes juristisches Nachspiel haben kann.

„Upskirting“ und „Downblousing“ wird strafbar

Vielen Frauen, die mit einem Kleid oder Rock auf einer engen Rolltreppe stehen, dürften in der Vergangenheit ein gewisses Unwohlsein verspürt haben – Grund hierfür ist die Tatsache, dass es gerade solche Situationen sind, in denen es häufig zum „Upskirting“ kommt. Der Gesetzgeber hat nun reagiert und beabsichtigt, mit § 184k StGB einen neuen Straftatbestand zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einzuführen.

 

Was ist „Upskirting“ und „Downblousing“?

Unter dem Begriff des „Upskirting“ werden Situationen verstanden, in denen Frauen heimlich unter den Rock fotografiert wird. Demgegenüber wird unter „Downblousing“ eine Situation verstanden, in der Frauen heimlich in den Ausschnitt fotografiert wird.
Beide Handlungen konnten bislang nicht mit Mitteln des Strafrechts sanktioniert werden, solange die Bildaufnahmen nicht in der eigenen Wohnung oder in Umkleidekabinen erfolgt sind.

 

Änderung durch § 184k StGB

Dies ändert sich durch die Einführung von § 184k StGB, der lauten wird:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“

 

Sind auch Sie von „Upskirting“ und „Downblousing“ betroffen?

Dann sprechen Sie uns gern unverbindlich an – wir überprüfen, ob die heimlichen Aufnahmen ins Internet gelangt sind und nehmen die gerichtsverwertbare Dokumentation der Persönlichkeitsrechtsverletzung vor!