1000 Euro Geldentschädigung für 14-jähriges Upskirting-Opfer

Seit September 2020 ist Upskirting – also das heimliche Filmen unter den Rock – in Deutschland strafbar. Dass betroffenen Opfern zudem ein Schmerzensgeld zustehen kann, zeigt ein spanischer Fall aus Mallorca.

 

Was war passiert?

Ein 52-jähriger Deutscher hat Medienberichten zufolge in einem Kaufhaus in der Innenstadt von Palma de Mallorca einem 14-jährigen Mädchen, das mit seiner Tante Einkaufen war, heimlich unter den Rock gefilmt. Hierzu nutzte der Täter einen Verlängerungsstab, an dem eine kleine Kamera befestigt war. Die Kaufhausdetektive bemerkten den Vorfall und schalteten die Polizei ein.
Bei der Festnahme gab der Mann an, er sei YouTuber und veröffentliche Aufnahmen von heimlich gefilmten Mädchen und Frauen.
Der Deutsche wurden vom spanischen Gericht zu einer Haftstrafe von 2,5 Jahren verurteilt, welche im Anschluss in ein 10-jähriges Einreiseverbot nach Spanien umgewandelt wurde. Zudem muss der Deutsche eine Geldstrafe in Höhe von knapp 5000 Euro zahlen sowie eine Geldentschädigung an das Mädchen in Höhe von 1000 Euro.

 

Setzen Sie sich zur Wehr

Auch wenn der Fall im Ausland spielt, zeigt sich, dass Opfer von Upskirting nicht schutzlos gestellt sind! Vielmehr sollten Sie sich gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu Ihrem Nachteil wehren. Neben Unterlassungsansprüchen – der Täter muss das persönlichkeitsverletzende Verhalten zukünftig unterlassen und entsprechende Aufnahmen beseitigen – besteht ggf. auch die Möglichkeit, Schmerzensgeldansprüche gegen den Täter geltend zu machen.

Ihre Persönlichkeitsrechte bzw. die Persönlichkeitsrechte Ihrer Mandanten werden im Internet verletzt?

Für eine effektive Durchsetzung der Ansprüche sind wir Ihnen gern behilflich, die Ansprüche gerichtsverwertbar zu dokumentieren – sprechen Sie uns gerne unverbindlich an!

 

Jugendschutztestkäufe gerichtsverwertbar durchführen

Jugendschutztestkäufe gerichtsverwertbar durchführen

Sie haben das Gefühl, dass sich Ihre Mitbewerber nicht so richtig an die Jugendschutzvorschriften halten oder möchten testen, wie Ihre eigenen Mitarbeiter das Thema Jugendschutz im Unternehmen leben? In beiden Fällen sind Jugendschutztestkäufe das Mittel der Wahl! Mit diesem Artikel möchten wir etwas genauer darstellen, wie Jugendschutztestkäufe ablaufen.

 

Beauftragung vom Jugendschutztestkauf

Im Rahmen der Beauftragung besprechen wir gemeinsam, was das Ziel des Jugendschutztestkaufs ist. Möchten Sie Ihre eigenen Jugendschutzmechanismen im Unternehmen testen oder zielt der Testkauf darauf ab, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Ihre Mitbewerber zu überprüfen?
Diese Information ist wichtig für uns, um das weitere Vorgehen abstimmen zu können. Für das Projekt – Jugendschutztestkäufe sind grundsätzlich deutschlandweit möglich – wählen wir im Nachgang den passenden Testkäufer aus.
Unsere Testkäufer sind im Vorfeld auf die Jugendschutztestkäufe gesondert geschult worden und auf ihre Zuverlässigkeit getestet worden.

 

Erfassung der TestkäuferInnen

Im Vorfeld des Jugendschutztestkaufs werden die TestkäuferInnen umfassend vermessen und per Fotodokumentation erfasst. Dies dient dazu, spätere Diskussionen zu vermeiden, ob der/die Testkäufer tatsächlich auch wie ein Minderjähriger aussah oder nicht. Gerade, wenn Sie sich gegen Mitbewerber zur Wehr setzen möchten, kann dieser Umstand eine ganz erhebliche Rolle spielen.

 

Durchführung des Jugendschutztestkaufs

Am Tag des Jugendschutztestkaufs wird der Testkäufer erneut fotografisch erfasst. So ist später ein Abgleich möglich zwischen dem „normalen“ Aussehen und dem „Testkaufaussehen“. Zudem wird der Testkäufer angewiesen, sich für den Testkauf nicht gesondert zu schminken / stylen bzw. all jene Handlungen während des Testkaufs zu unterlassen, die darauf abzielen, den Verkäufer / die Verkäuferin zur Mitgabe des Artikels zu überreden.
Der Jugendschutztestkauf findet grundsätzlich in Begleitung einer geschulten volljährigen Person statt, wobei durch die exakte Instruktion des Testkäufers (Verhalten während und nach dem Testkauf) sichergestellt wird, dass der Jugendschutztestkauf ordnungsgemäß erfolgt und insbesondere keine negativen Auswirkungen für den Testkäufer zu erwarten sind.

 

Mehr zu Jugendschutztestkäufen erfahren

Sie haben Interesse an einem Jugendschutztestkauf? Dann sprechen Sie uns gern an, um weitere Informationen zu einer möglichen Zusammenarbeit zu erhalten.

 

Niedersächsische Universität verwirkt urheberrechtliche Vertragsstrafe

Niedersächsische Universität verwirkt urheberrechtliche Vertragsstrafe

Wir wurden vor einiger Zeit mit der Dokumentation einer urheberrechtlichen Vertragsstrafe beauftragt, nachdem eine niedersächsische Universität nach Ansicht des Rechteinhabers gegen eine strafbewehrte urheberrechtliche Unterlassungserklärung verstoßen hatte.

 

Was war passiert?

Eine in Niedersachsen gelegene Universität hatte eine Fotografie unseres Auftraggebers in einem PDF ohne Einhaltung der Lizenzvorgaben verwendet. Auf die anwaltliche Abmahnung hin wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, mit der sich die niedersächsische Universität verpflichtet hat, es zukünftig zu unterlassen, die Fotografie unseres Auftraggebers ohne Urhebernennung öffentlich zugänglich zu machen.
Zu seiner großen Überraschung musste unser Auftraggeber im Nachgang sodann feststellen, dass trotz Abgabe der Unterlassungserklärung die Fotografie an anderer Stelle weiterhin ohne Urhebernennung verwendet worden ist. Dies betrifft einen Fall, in dem die Fotografie nicht nur auf dem Server der Universität lag, sondern vielmehr direkt über die Webseite abrufbar war.

 

Gerichtsverwertbare Dokumentation des Verstoßes

Im Nachgang haben wir sodann die gerichtsverwertbare Dokumentation der erneuten öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografie vorgenommen. Die öffentliche Zugänglichmachung wurde hierbei unter anderem durch Anfertigung eines Bildschirmvideos der Rechtsverletzung so dokumentiert, dass zweifelsfrei nachweisbar ist, dass vor dem Abruf der Cache und Browserverlauf gelöscht worden ist. Zudem erfolgte eine Validierung des Zeitpunkts der Dokumentation über Abruf der Atomuhrzeit.

Nach Informationen unseres Auftraggebers ist keine einvernehmliche Einigung zustande gekommen, sodass der erneute Unterlassungsanspruch sowie die Vertragsstrafe auf dem gerichtlichen Wege vor dem LG Hannover durchgesetzt wird. Wir sind gespannt, ob wir als Zeuge geladen werden, und gemeinsam mit dem Gericht sodann das Beweissicherungsvideo anschauen können. (Ist Popcorn im Gerichtssaal erlaubt?!)

 

Sie benötigen die gerichtsverwertbare Dokumentation eines Vertragsstrafenverstoßes?

Sprechen Sie uns gern an – wir helfen diskret, schnell und mit umfassender Erfahrung bei der Dokumentation von Vertragsstrafen weiter!

 

RightsPilot startet Jugendschutztest auf eBay

RightsPilot startet Jugendschutztest auf eBay

Wie steht es um den Jugendschutz im Internet? Die Firma RightsPilot UG (haftungsbeschränkt) hat vor einigen Tagen einen Test im Internet gestartet.

 

FSK18-Artikel als Testgegenstand

Gegenstand des Testprojekts ist die Frage, wie einfach es für Jugendliche ist, FSK18-Artikel auf Internetplattformen zu bestellen. Die Firma RightsPilot UG hat daher auf der Auktionsplattform eBay insgesamt 10 FSK18-Artikel bestellt und ist nun gespannt, in welchem Umfang sich Händler an die gesetzlichen Vorgaben zum Jugendschutz halten.
Insbesondere muss bei FSK18-Artikeln sichergestellt werden, dass diese nicht einfach in die Hände von Jugendlichen geraten. Insofern bedarf es einer angemessenen Altersverifikation bei der Zustellung der Sendung, wie sie etwa auch beim Versand alkoholischer Getränke notwendig ist.

 

Auswertung des Testprojekts folgt

Sowie sämtliche FSK18-Artikel zugestellt worden sind, erfolgt eine Auswertung der Testkaufstudie. Über die Ergebnisse werden wir an dieser Stelle berichten.

 

Ihre Mitbewerber halten Sie sich nicht an die Spielregeln beim Versand von FSK18-Artikeln?

Dann sprechen Sie uns gerne an – wir nehmen Testkäufe vor und dokumentieren etwaige Jugendschutzverletzungen gerichtsverwertbar.

 

Fotoshooting mit Minderjährigen – was beachten?

Kinder und Jugendliche bewegen sich vor der Kamera oft viel ungezwungener als Erwachsene. Ein Fotoshooting mit Minderjährigen stellt denn auch für viele Fotografen eine willkommene Abwechslung dar. Doch Vorsicht: Während Heranwachsende zwar schon ab 16 Jahren alleine Bier oder Wein kaufen dürfen, sind sie im juristischen Sinne erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres „geschäftsfähig“. Das bedeutet: Jedes Fotoshooting mit Minderjährigen bedarf nicht nur der Zustimmung des Models, sondern auch der ausdrücklichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Bildagenturen oder Fotografenverbände halten für solche Fälle spezielle Vertragsvordrucke bereit, die alle Besonderheiten im Umgang mit Minderjährigen berücksichtigen und unbedingt genutzt werden sollten.

 

Vorherige Regelungen sind wichtig

Wer darauf verzichtet und „ohne Netz und doppelten Boden“ mit den Aufnahmen loslegt, bewegt sich im sprichwörtlichen Sinne auf sehr dünnem Eis. Das beginnt schon damit, dass dem Fotoshooting mit Minderjährigen immer ein Erziehungsberechtigter oder ein von den Eltern benannter Vertreter beiwohnen sollte. Gerade in der heutigen Zeit kann selbst der kleinste Körperkontakt zur Korrektur der Kopfhaltung schlimmstenfalls als „unerwünschte Belästigung“ betrachtet werden. Fehlt dem Minderjährigen die entsprechende Begleitung, könnte das den Fotografen oder die Fotografin im Ernstfall schnell in Erklärungsnot bringen.

Davon abgesehen, dürfen Kinder – und erst recht Babys – keinesfalls übermäßigem Stress ausgesetzt werden; gewerbsmäßig tätige Fotografen müssen daher je nach Alter des Models besondere Einschränkungen im zeitlichen Ablauf der Arbeiten berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit gilt nicht zuletzt den Nutzungsrechten. Umsichtige Eltern sprechen dieses Thema womöglich schon im Vorfeld von sich aus an, ansonsten sollte der Fotograf selbst ein hohes Interesse daran haben, die beabsichtigte Nutzung des Materials eindeutig darzulegen. Passiert das nicht und landen die Ergebnisse des Fotoshootings mit Minderjährigen ohne Vorankündigung an beliebiger Stelle im Internet, so darf sich der Fotograf über unangenehme Konsequenzen nicht wundern.

 

Fazit

Ganz allgemein gilt: Wer als Fotograf noch keine Erfahrungen im Umgang mit (fremden) Minderjährigen gesammelt hat, sollte sich frühzeitig über die notwendigen Formalitäten und Regelungen bei einem entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt informieren. Das damit verbundene Beratungshonorar ist auf jeden Fall gut angelegt – denn gerade dieses Feld fotografischer Tätigkeit ist dermaßen sensibel, dass schon ein kleiner Verstoß am Ende ein großes juristisches Nachspiel haben kann.

RightsPilot wünscht frohe Weihnachten / Erreichbarkeit zwischen den Jahren

Ein turbulentes Jahr neigt sich langsam dem Ende zu. Wir möchten aus diesem Grund die Gelegenheit nutzen, „DANKE“ zu sagen bei Rechteinhabern, Fotografen, Online-Händlern und deren Anwaltskanzleien, die dazu beigetragen haben, dass wir trotz Corona unser Leistungsangebot weiterhin ausbauen konnten und uns personell verstärken konnten.
Wir wünschen Ihnen trotz den aktuellen Beschränkungen frohe und besinnliche Festtage und freuen uns, Sie auch im neuen Jahr weiterhin bei der Wahrung Ihrer bzw. der Rechte Ihrer Mandanten unterstützen zu dürfen!

 

Erreichbarkeit zwischen den Jahren


Zwischen Weihnachten und Neujahr kühlen unsere Dokumentationssysteme ein wenig ab und gönnen sich eine kurze Verschnaufpause – was nicht heißt, dass wir Sie nicht auch in diesem Zeitraum mit zeitkritischen Dokumentationen unterstützen können!
Wir sind bis zum 04.01.2021 nur per E-Mail unter info@rightspilot.de für Sie erreichbar, melden uns bei Anfragen aber zeitnah zurück!

„Upskirting“ und „Downblousing“ wird strafbar

Vielen Frauen, die mit einem Kleid oder Rock auf einer engen Rolltreppe stehen, dürften in der Vergangenheit ein gewisses Unwohlsein verspürt haben – Grund hierfür ist die Tatsache, dass es gerade solche Situationen sind, in denen es häufig zum „Upskirting“ kommt. Der Gesetzgeber hat nun reagiert und beabsichtigt, mit § 184k StGB einen neuen Straftatbestand zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einzuführen.

 

Was ist „Upskirting“ und „Downblousing“?

Unter dem Begriff des „Upskirting“ werden Situationen verstanden, in denen Frauen heimlich unter den Rock fotografiert wird. Demgegenüber wird unter „Downblousing“ eine Situation verstanden, in der Frauen heimlich in den Ausschnitt fotografiert wird.
Beide Handlungen konnten bislang nicht mit Mitteln des Strafrechts sanktioniert werden, solange die Bildaufnahmen nicht in der eigenen Wohnung oder in Umkleidekabinen erfolgt sind.

 

Änderung durch § 184k StGB

Dies ändert sich durch die Einführung von § 184k StGB, der lauten wird:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“

 

Sind auch Sie von „Upskirting“ und „Downblousing“ betroffen?

Dann sprechen Sie uns gern unverbindlich an – wir überprüfen, ob die heimlichen Aufnahmen ins Internet gelangt sind und nehmen die gerichtsverwertbare Dokumentation der Persönlichkeitsrechtsverletzung vor!

In eigener Sache: 5 Jahre Dokuservice!

Heute finden Sie keine Berichterstattung über aktuelle Fälle, sondern eine Neuigkeit in eigener Sache: Die RightsPilot UG feiert Geburtstag!

Heute vor 5 Jahren, am 24.06.2015, fand der Notartermin statt, um die Gründung des Dokumentationsdienstleisters – damals noch unter dem Namen pixdetect und als studentisches StartUp – auf den Weg zu bringen.

In den letzten 5 Jahren ist viel passiert:

  • Wir können zwischenzeitlich auf eine fünfstellige Anzahl durchgeführter gerichtsverwertbarer Dokumentationen zurückblicken.
  • Viele neue Rechtsgebiete und Zusatzangebote sind dazu gekommen.
  • Unser Team ist mittlerweile auf 5 Personen angewachsen.
  • Wir konnten viele neue Kanzleien und Rechteinhaber/Online-Händler als Kunden gewinnen.

All dies wäre durch die langjährige Treue und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Stammkunden und -partnern nicht möglich gewesen – an dieser Stelle ein ganz herzliches Dankeschön!

Wir sind uns sicher, dass uns auch in den kommenden 5 Jahren nicht langweilig wird – unsere Schubladen sind gefüllt mit vielen spannenden Projektideen, die unser Leistungsangebot rund um den Dokumentationsservice abrunden. Lassen Sie sich überraschen!

RightsPilot dokumentiert Markenrechtsverletzung auf Google Ads

Der Dokumentationsdienstleister RightsPilot wurde kürzlich von seinem Kunden mit der Vornahme einer markenrechtlichen Dokumentation auf Google Ads beauftragt.

 

Was war passiert?

Unser Auftraggeber musste kürzlich feststellen, dass der von ihm geschützte Markenname in markenmäßiger Art und Weise in die Google-Ads-Werbeanzeige eines Mitbewerbers eingebunden worden ist. Die Google-Ads-Anzeige wurde u.a. dann ausgeliefert, wenn der Markenname unseres Auftraggebers eingegeben worden ist. Hiergegen möchte sich unser Auftraggeber verständlicherweise zur Wehr setzen, da anderenfalls in einem erheblichen Maße die Gefahr besteht, dass Kunden, die sich für die Angebote unseres Auftraggebers interessieren, auf die Webseite des Mitbewerbers fehlgeleitet werden.

 

Dokumentation der Rechtsverletzung

Über unsere Dokumentationssysteme haben wir die markenrechtliche Fundstelle unverzüglich und umfassend dokumentiert. Insbesondere bei Werbemaßnahmen, die jederzeit aufgrund von Zeit- oder Budgetgrenzen jederzeit beendet werden können, ist hier schnelles Handeln gefragt.

 

Sind auch Sie Markeninhaber?

Gerne werden wir auch für Sie tätig, wenn Sie feststellen müssen, dass Ihre Markenrechte verletzt werden. Darüber hinaus können wir auch bei der technischen Markenüberwachung (keine Leistung i.S.d. RDG!) weiterhelfen.

Sprechen Sie uns bei Interesse gern an, wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage!

RightsPilot setzt Vertragsstrafe im eigenen Namen durch

Wir hatten bereits vor einigen Wochen über das von uns vor dem AG Memmingen im eigenen Namen geführte Verfahren in Bezug auf die Verwirkung einer urheberrechtlichen Vertragsstrafe berichtet.

Nachdem die Gegenseite auf unsere Klage hin die geltend gemachte Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,00 gezahlt hatte, hatten wir insoweit die Klage für erledigt erklärt und beantragt, dem Gegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Unserem Antrag ist das AG Memmingen mit Beschluss von 16.04.2018 (Az. 13 C 1404/17) gefolgt, sodass nun die Gegenseite die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.